Einkaufs- und Lieferbedingungen der BplusL Group GmbH

I. Geltungsbereich

1. Diese Einkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Verträge der BplusL Group GmbH sowie aller Unternehmen der BplusL-Unternehmensgruppe mit Unternehmen (nachfolgend: „Auftragnehmer“) über den Kauf und die Lieferung von Waren und Dienstleistungen aller Art.

2. Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich der Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ebenfalls uneingeschränkt für den Fall, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Lieferung vorbehaltlos annehmen.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erteilt haben. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen oder Änderungen unserer Bestellungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich, per E-Mail oder per Telefax bestätigt haben.

III. Preise

1. Die vereinbarten Preise sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, Festpreise und schließen sämtliche Nebenkosten (zum Beispiel Versicherung, Transport und Verpackung der Ware) mit ein.

IV. Lieferfristen

1. Es können verbindliche und unverbindliche Lieferfristen vereinbart werden. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes einer unverbindlichen Lieferfrist sind wir berechtigt eine angemessene Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Mit fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug.

V. Vertragsstrafe

Gerät der Auftragnehmer in Verzug, sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % des gesamten sich aus der Bestellung errechneten Preises als als Vertragsstrafe zu verlangen. Diese Vertragsstrafe ist auf einen Gesamthöchstbetrag von insgesamt 5 % des jeweiligen Bestellwertes begrenzt. Wir bleiben darüber hinaus berechtigt, einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

VI. Versand

1. Der Versand der Ware erfolgt nach DDP und CPT (Incoterms 2022) zum in der Bestellung angegebenen Ort. Eventuelle Rücksendungen der Ware, aufgrund von aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammenden Gründen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

2. Wir sind berechtigt, die Annahme der Sendungen zu verweigern, sofern uns mit der Anlieferung keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere vorgelegt werden, insbesondere Lieferscheine aus denen sich Bestellnummer, Bestelldatum und Mengen- und Warenbezeichnung ergeben.

VII. Rechnungserteilung, Zahlung

1. Die Rechnungslegung erfolgt schriftlich an unsere Abteilung Buchhaltung oder per E-Mail an rechnungen@bplusl.de und hat ergänzend zu den gesetzlichen Anforderungen folgende Angaben zu enthalten:

  • Bestelldatum, Bestellnummer und Kontaktperson der Bestellung,
  • Lieferstelle/ Abladestellen,
  • Nummer und Datum des Lieferscheins
  • Mengenangaben, Positions- und Artikelnummer und Bezeichnung der gelieferten Waren unter Berücksichtigung der Reihenfolge in der Bestellung.

2. Zahlungen erbringen wir innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit Eingang der Rechnung nebst aller für deren sachliche Prüfbarkeit erforderlichen Unterlagen, d.h. Lieferscheine, Aufmaße, Bautagebuch und aller sonstigen vertraglich vereinbarten Unterlagen und bei Vollständigkeit aller Rechnungsangaben gem. Ziffer 1. Unvollständige und fehlerhafte Rechnungen werden von uns zurückgewiesen.

VIII. Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung

1. Ein Leistungsverweigerung- und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit die Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IX. Gewährleistung und Haftung

1. Die Waren und Dienstleistungen sind frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen, haben dem neusten Stand der Technik und den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.

2. Die Rügepflicht des § 377 HGB ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um leicht erkennbare Mängel handelt, die bei verkehrsüblicher Aufmerksamkeit oder bei üblichem Gebrauch entdeckt werden können. Eine bestehende Rügepflicht kann durch uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgeübt werden. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist ab deren Feststellung.

3. Wir sind berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um akute Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden durch Unterbrechungen unseres Betriebsablaufes zu vermeiden. Dies gilt nur, wenn es aufgrund dieser Umstände nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen oder der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, die zur Abwendung akuter Gefahren oder zur Vermeidung erheblicher Schäden durch Unterbrechung unseres Betriebsablaufes notwendigen Fristen zur Mangelbeseitigung einzuhalten.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die Übereignung der Sache auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Auftragnehmer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Sache und für diese gilt.

2. Werden im Zusammenhang mit vereinbarten Werk- oder Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen Stoffe, Werkzeuge, Gegenstände und Spezialverpackungen beim Auftragnehmer durch uns beigestellt oder insbesondere zur Reparatur oder Umarbeitung überlassen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.

XI. Produkthaftung

1. Für den Fall, dass wir auf Grund von Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und so weit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und wir den Eintritt des Schadens nicht mit zu vertreten haben. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung genügt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

2. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XII. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich sämtliche Informationen während und auch nach Beendigung der Zusammenarbeit geheim zu halten, die ihm im Zuge der Vertragsdurchführung bekannt werden und unseren Geschäftsbetrieb betreffen, sofern die jeweilige Information als geheim von uns bezeichnet wird oder an deren Geheimhaltung wir ein offenkundiges Interesse haben. Hiervon sind Informationen ausgenommen, die zum Zeitpunkt des Empfangs bereits öffentlich bekannt und zugänglich sind oder dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Empfangs bereits bekannt waren oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gegeben worden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht, soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlichen Entscheidungen der Auftragnehmer zur Offenlegung verpflichtet ist.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort ist Limbach-Oberfrohnau. Der Gerichtsstand ist, soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind, Chemnitz.

2. Es wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht beeinträchtigt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.