Mietbedingungen

Stand: November 2025 1 / 4
Allgemeine Mietbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der BplusL-Gruppe („B+L“), derzeit bestehend aus der BplusL Group GmbH mit Sitz in 09212 Limbach-Oberfrohna, Johann-Esche-Straße 27, sowie ihren gegenwärtigen Tochtergesellschaften DBV Baumaschinen und Baugerätevertriebs GmbH mit Sitz in 94469 Deggendorf, Ruselstraße 84, BplusL Infra Log GmbH mit Sitz in 09212 Limbach-Oberfrohna, Johann-Esche-Straße 27, BplusL Container- und Modulbau GmbH mit Sitz in 09212 Limbach-Oberfrohna, Johann-Esche-Straße 27, sowie allen zukünftig hinzutretenden weiteren Tochtergesellschaften der BplusL Group GmbH, gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie nachrangig zu individuell ausgehandelten Vereinbarungen diese allgemeinen Mietbedingungen. Im Hinblick auf die Vermietung von mobilen Gebäuden und Containern gelten ergänzend und vorrangig zu diesen allgemeinen Mietbedingungen die Ergänzungsbedingungen für mobile Gebäude und Container gem. Ziffer 12 und im Hinblick auf die Vermietung von Verkehrssicherungsmaterialien die Ergänzungsbedingungen für Verkehrssicherungsmaterialien gem. Ziffer 14 (zusammen die „AMB“). Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der AMB erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – gleich in welcher Form – abgeschlossenen Folgegeschäfte. Die jeweils aktuelle Fassung der AMB steht auf der Homepage der B+L
(www.bplusl.de) zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.
1.2 Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen differenziert wird, gelten die AMB sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB).
1.3 Für die Geschäftsbeziehung zwischen B+L und dem Mieter gelten ausschließlich
die AMB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsinhalt, sofern nicht B+L ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn B+L die Leistung an den Mieter in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die Mitarbeiter in den Niederlassungen der B+L sind nicht berechtigt, den Inhalt
der AMB abzuändern. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung durch die Zentrale der B+L erforderlich.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Kündigung),
sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

2. Vertragsabschluss
2.1 „Mietsache“ i.S. dieser AMB ist jeder Gegenstand, den B+L als Auftragnehmer dem Mieter als Auftraggeber in Erfüllung eines Vertrags zur Nutzung auf Zeit überlässt.
2.2 Angebote der B+L sind gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von B+L erklärt wurde.
2.3 Die Bestellung durch den Mieter, der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes
ergibt, ist B+L berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei B+L anzunehmen. Die Annahme kann entweder
schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung an den Mieter und/oder Montage/Installation bei dem Mieter erklärt werden.

3. Übergabe und Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge; geplanter Liefertermin; Anbringen von Werbung an Mietgegenständen
3.1 Ist der An- und/oder Abtransport durch B+L vereinbart, ist der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle verantwortlich.
3.2 Gegenüber Mietern, die Unternehmer sind, gilt Folgendes: Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache unverzüglich nach Anlieferung bzw. Inbesitznahme auf
Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und ggf. sofort zu rügen. Mit beanstandungsfreier Entgegennahme erkennt der Mieter die Mietsache als
mangelfrei, betriebsbereit sowie vertragsgemäß an. Erkennbare Mängel werden in einem Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der B+L anzuzeigen.
3.3 Während der Mietzeit auftretende Mängel sind B+L unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer
Ansprüche seitens B+L zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und verliert seine Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz. Das
gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Mängel, die der Mieter zu vertreten hat oder die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, werden auf seine Kosten beseitigt.
3.4 Der Mieter verzichtet auf das Recht zur Mietminderung gemäß § 536 BGB, es sei denn, der Mangel ist von B+L vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
worden oder führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht und berechtigt den Mieter nicht zur Mietminderung. Dies gilt nicht für Fälle, in denen die Mietsache Wohnzwecken dient. Dem Mieter bleibt es
ungeachtet der vorstehenden Regelung vorbehalten, die wegen Minderung der Miete überzahlten Beträge von B+L zurückzufordern.
3.5 Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
3.6 B+L ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
3.7 B+L ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder
Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch
nicht beeinträchtigt wird.

4. Pflichten des Mieters
4.1 Der Mieter verpflichtet sich, a) die Mietsache ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu benutzen; eine anderweitige Benutzung der Mietsache bedarf der vorherigen Genehmigung in Schrift- oder Textform durch B+L;
b) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln, ihm bekannt gemachte Instandhaltungs- und
Wartungsmaßnahmen auszuführen und die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten; Entsprechendes gilt für die während der Laufzeit des Mietvertrags vorzunehmenden Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 für elektrische Anlagen und Betriebsmittel;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch B+L ausführen zu lassen; der Stillstand
oder die Nicht- oder nur eingeschränkte Nutzbarkeit der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei
denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
d) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse, Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu treffen; hierzu gehört auch,
in den Wintermonaten Schnee von den Dachflächen der Container zu entfernen, da es sonst zu einer Überschreitung der Tragfähigkeit des Daches
der Container kommen kann. Die höchstzulässige Nutzlast beträgt 1,0 kN/m2 (100 kg/qm);
e) B+L den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw.
außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der B+L gestattet; Ziffer 12 (Ergänzungsbedingungen für mobile Gebäude und Container) bleibt hiervon unberührt;
f) etwaige für den Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu besorgen.
4.2 B+L darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters jederzeit besichtigen und technisch untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Hierbei ist auf die betrieblichen Belange des Mieters in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
4.3 Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
4.4 Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der B+L weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Ansprüche gegen B+L ist nur
mit Zustimmung der B+L möglich. Zum Nachweis der Zustimmung ist die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der B+L erforderlich. Ausgeschlossen ist insbesondere die ohne Zustimmung der B+L erfolgte Abtretung des Liefer- bzw. Leistungsanspruchs des Mieters.
4.5 Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch B+L zugelassene
Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
4.6 Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, B+L unverzüglich

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davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der B+L in Kenntnis zu setzen. Der Mieter, der Verbraucher ist,
trägt die Kosten, die infolge schuldhafter Missachtung seiner Pflichten zur Abwehr von Ansprüchen Dritter erforderlich werden. Der Mieter, der Unternehmer
ist, trägt darüber hinaus auch sämtliche Kosten (einschließlich Rechtsverfolgungskosten), die mit der Wiedererlangung des Eigentums und Besitzes und der Abwehr der Ansprüche des Dritten verbunden sind.

5. Berechnung und Zahlung der Miete
5.1 Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten ist ausschließlich die bei Vertragsabschluss
gültige Mietpreisliste der B+L, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der
Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
5.2 Die Miete ist, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus zahlbar, maximal jedoch für einen im Mietvertrag vereinbarten und angemessenen Abrechnungszeitraum. Hiervon abweichend ist die Miete für mobile Gebäude und Container, bei der die Mietzeit mehr als einen Monat beträgt, jeweils bis zum dritten Bankarbeitstag eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig.
5.3 Für nicht vollendete Monate erfolgt eine stichtagsbezogene Abrechnung unter voller Berechnung des Tages des Mietendes. Mit der Lieferung/Versendung und
Abholung in Zusammenhang stehende Kosten wie Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Mieter.
5.4 Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Einweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für
Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Mit der Lieferung/Versendung und Abholung in Zusammenhang stehende Kosten wie Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Mieter.
5.5 Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
5.6 Der Mieter kann die Aufrechnung gegen Forderungen der B+L nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären. Ist der Kunde
Unternehmer, kann er auch Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche
geltend machen. Satz 2 gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 bis 372 HGB. Im Übrigen können Zurückbehaltungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch der B+L und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dies gilt für Unternehmer
und Verbraucher gleichermaßen.
5.7 Unberührt bleibt in den in Ziffer 5.6 genannten Fällen jeweils das Recht des Mieters, gegen den Mietzinsanspruch der B+L für eine mangelhafte oder unvollständige Leistung der B+L mit berechtigten Gegenansprüchen wegen ihm zustehender Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufzurechnen
oder aus diesem Grund die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Der Mieter kann dabei jedoch nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil des Mietzinses zurückbehalten.

6. Verzug
6.1 Kommt B+L bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter gem. der gesetzlichen Regelungen einen Verzugsschaden geltend machen. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der B+L für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den
Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich B+L zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist B+L berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
6.2 Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 oder mehr Tagen mit der Mietzahlung
nicht mehr ausgeübt werden.
6.3 Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug, ist B+L berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit bis zum Tag des Eingangs der Zahlung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verlangen, sofern der
Mieter nicht nachweist, dass B+L kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt
vorbehalten. Ferner ist B+L in diesem Fall berechtigt, die B+L nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. B+L ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und auch ohne
eine vorherige Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen, sofern der Mieter mehr als acht Tage in Verzug ist. Gleiches gilt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters. Die Regelungen in Ziffer 7.11 gelten entsprechend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleiben hiervon unberührt.

7. Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache
7.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Auslieferung bzw. Abholung, sofern die
Mietsache durch Umstände, die B+L zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert oder abgeholt
wird. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag.
7.2 Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, soweit nicht individuell eine andere Regelung schriftlich vereinbart wird.
7.3 Die Mietzeit endet mit der vollständigen Rücklieferung bzw. Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem und gesäubertem Zustand einschließlich
sämtlichen Zubehörs an B+L, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, beträgt die Kündigungsfrist
drei (3) Werktage, im Falle der Vermietung von mehreren Containern, die zu einer Anlage verbunden wurden, zwei (2) Wochen. Eine ordentliche Kündigung
vor Beginn der Mietzeit ist ausgeschlossen.
7.4 Die Kündigung hat B+L gegenüber in Textform unter Angabe der Belegnummer oder über das Freimeldeformular auf der Internetseite, abrufbar unter
www.bplusl.de/freimeldung, zu erfolgen.
7.5 Nach Beendigung der Mietzeit kann B+L die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der
Mietsache rechtzeitig der B+L vorher anzuzeigen (Freimeldung). Auf die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. einer verspäteten Rückgabe, insbesondere die §§ 546a, 571 und 280, 286 BGB wird verwiesen.
7.6 Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der B+L so rechtzeitig zu erfolgen, dass die B+L in der Lage ist, die Mietsache
noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der B+L wieder
am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen zuvor schriftlich vereinbarten Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der
Mieter seiner Unterhaltspflicht nach Ziffer 4.1 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
7.7 Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben, ist B+L berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. B+L gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen. Veränderungen oder Verschlechterungen
der Mietsache, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch verursacht werden, sind vom Mieter nicht zu vertreten.
7.8 Ist die Abholung durch B+L vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Bei Abholung
durch B+L ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
In den Wintermonaten gehört zur Transportfähigkeit auch, dass der Mieter schneefrei macht.
7.9 Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von B+L nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder
schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten des Mieters bleiben bis zur Abholung bestehen.
7.10 Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
7.11 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist B+L nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der B+L nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. B+L ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.

8. Verlust oder Beschädigung der Mietsache
8.1 Bei Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter B+L unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des
Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist B+L ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
8.2 Bei durch den Mieter verschuldetem oder zu vertretendem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Gleiches gilt, wenn die Schadensursache ausschließlich oder vollständig im Einflussbereich des Mieters liegt.
8.3 Evtl. erforderliche Reparaturen an der Mietsache während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters und dürfen ausschließlich nur von Fachpersonal und nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter ausgeführt werden.

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9. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters
9.1 Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der B+L, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet B+L nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der B+L, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet B+L nur, wenn a) wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
b) Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Mieters verletzt werden und diesem die Leistung durch B+L nicht mehr zuzumuten ist.
Im Übrigen ist die Haftung der B+L für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.3 Sofern B+L gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Mieter Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen B+L gemäß Ziffer 9.1 für Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen, die keine
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der B+L sind, haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.
9.4 Sofern B+L ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer 9.3 Satz 3 gilt auch in diesem Fall.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer
9.2 bis 9.4 gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz;
c) Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von B+L
übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
d) alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.
9.6 Die Regelungen in dieser Ziffer 9 gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der
B+L.
9.7 Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der B+L infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, ist der Mieter verpflichtet,
diesen Umstand B+L unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Instandsetzung der Mietsache obliegt dann B+L. Die Kosten trägt B+L, wenn der Mieter und
seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. 9.8 B+L haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter
eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der B+L beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
9.9 Die hierin vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der B+L.

10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die B+L geltend machen, wird der Mieter die B+L in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen und B+L schadlos halten.

11. Kündigung
11.1 Bei Mietverträgen mit bestimmter Mietdauer besteht für beide Parteien kein ordentliches Kündigungsrecht, soweit gesetzlich zulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
11.2 Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist
a) einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
b) zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
c) eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
11.3 B+L kann den Mietvertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a) der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache trotz Abmahnung durch B+L in technisch schädigender
Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt;
b) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
c) der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
d) B+L nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
e) in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß Ziffer
4.
B+L ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen
hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die B+L aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die B+L durch anderweitige
Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.
11.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von B+L zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

12. Ergänzungsbedingungen für mobile Gebäude und Container

12.1 Eigentumsrecht an mobilen Gebäuden und Containern
Wird die Mietsache mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden
Zweck gem. § 95 BGB. Die Mietsache wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.

12.2 Vorbereitung für die Übernahme
a) Der Mieter hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Zuwegung zum Aufstellungsort der Container mit Lkw (bis 40 to. Gesamtgewicht) und mobilen Kränen möglich und zulässig ist.
b) Der Mieter trägt Sorge für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am Aufstellungsort. B+L haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind.
c) Soweit für das Aufstellen von mobilen Gebäuden bzw. Containern eine Baugenehmigung und/oder Genehmigungen zum Aufstellen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlich ist, ist diese vom Mieter vor der Aufstellung und auf eigene Kosten des Mieters einzuholen, soweit im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ferner ist der Mieter verpflichtet, B+L unverzüglich über besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Anforderungen einschließlich bauordnungsrechtlicher Auflagen zu informieren, deren Missachtung die Nutzung oder Aufstellung der mobilen Gebäude bzw. Container gefährden könnte. Wird im Mietvertrag gesondert vereinbart, dass der Container baugenehmigungsfähig ist, haben die Container eine Innenhöhe von 2,50 m und Standardisolierung. Baubeschreibung, Statik und erforderliche Zeichnungen werden, soweit vorhanden, gegen Entgelt dem Mieter zur Verfügung gestellt.
d) Der Mieter stellt zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und von ihm zu beauftragendes Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes zur Verfügung. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.
e) Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen trägt der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse selbst
Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Mieter auf eigene Kosten und Gefahr. Gleiches gilt für etwaige erforderliche Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen. Dem Mieter obliegt als Betreiber der Anlage insbesondere auch die Pflicht zur Legionellenprüfung nach § 31 TrinkwV. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal
der B+L vorzunehmen. Die Entsorgung des Inhalts gemieteter Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters. Soll dieses von B+L geleistet werden, ist B+L dazu gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.

12.3 Anlieferung und Aufstellung
a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter auf seine Kosten bereitzustellen. B+L vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann bei entsprechender individueller Vereinbarung auch über B+L erfolgen.
b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest sein muss. Diese ist auf Kosten
des Mieters vor dem vereinbarten Anlieferungstermin herzustellen. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die B+L keinen Einfluss
hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. B+L steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen.
d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der 4 / 4 Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte
kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall oder etwaigen erforderlichen Umsetzarbeiten die daraus resultierenden Folgen und Kosten.
e) B+L haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container.
f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von B+L angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. B+L ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.
g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar erfolgen die Montage und
Aufstellung des Mobiliars vorbehaltlich individueller Absprachen durch den
Mieter. B+L ist darüber hinaus nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht
wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt, sofern das Fehlen oder die Beschädigung des Mobiliars nicht durch den Mieter, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Gäste zu vertreten ist.
h) Sofern ein Umbau von mehreren zu einer Anlage zusammengestellten
Containern während der Mietzeit erforderlich ist, die durch eine Aufstellungsanweisung, ein Verhalten oder die Planung des Mieters veranlasst ist
(z. B., weil Container auf die Container anderer Eigentümer gestellt wurden
und der andere Eigentümer seine Container abziehen möchte), trägt der Mieter die Kosten hierfür. Solche Umbauten sind ausschließlich von Fachpersonal und nach Genehmigung durch B+L vorgenommen werden.
i) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die stationären elektrischen Anlagen in und an den Containern nach Anlieferung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

12.4 Bestimmungen während der Mietzeit
a) Boden- und Deckenbelastungen der Container sind zu beachten.
b) In den Wintermonaten ist der Schnee von den Dachflächen der Container zu entfernen, da es sonst zu einer Überschreitung der Tragfähigkeit des
Daches der Container kommen kann. Die höchstzulässige Nutzlast beträgt
1,0 kN/qm (100 kg/qm). Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden.
c) Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten. Beim Zusammenstellen von mehreren Containern zu einer Anlage ist auf eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Dichtgummi zu achten. Der Dichtgummi übernimmt die Funktion eines Regenabflusses. Aus diesem Grund ist auch die Einhaltung des Gefälles beim Einschlagen vorgeschrieben.
d) Für von ihm verursachte oder zu vertretende Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe
sind in jedem Fall von Heizkörpern fernzuhalten, es besteht trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.
e) Ab einer Außentemperatur von 4 Grad Celsius oder weniger sind Container
mit Sanitärinstallationen vom Mieter bis unmittelbar von der Abholung zu beheizen, um Frostschäden an den Sanitärinstallationen zu vermeiden.

12.5 Mietende und Rückgabe
a) Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter B+L die Freigabe des oder der gemieteten Container
rechtzeitig – bei Mietdauer unter einem Monat mindestens eine Woche vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens zwei Wochen vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von B+L schriftlich bestätigt werden.
b) Container und evtl. mitvermietetes Mobiliar sind in gereinigtem und funktionsfähigem Zustand an B+L zu übergeben. Eine vereinbarte Endreinigungspauschale pro Container im Innenbereich deckt ausschließlich eine Reinigung bei normaler Verschmutzung ab. Im Falle einer übermäßigen
Verschmutzung der Container im Innen- und im Außenbereich ist B+L berechtigt, die Kosten der Sonderreinigung dem Mieter in Rechnung zu stellen.

12.6 Kosten, Gebühren, Steuern
Sämtliche Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages anfallen und im Zusammenhang mit
der Nutzung von mobilen Gebäuden oder Containern durch den Mieter stehen, trägt ausschließlich der Mieter.

13. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, das heißt von außen kommende, nicht vorhersehbare und auch durch äußerste, zumutbare Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse
(z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Kriege, behördliche Maßnahmen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) entbinden die betroffene Vertragspartei für die
Dauer und den Umfang der Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren. Besteht bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB das Ereignis höherer Gewalt länger
als drei (3) Monate bzw. bei Verträgen mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB länger als 120 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Frist und ohne Anspruch auf Schadensersatz zu kündigen.

14. Verkehrssicherungsmaterialien
14.1 Soweit ein Aufbau durch B+L vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. B+L ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener
Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. B+L ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
14.2 Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder
einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von B+L. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt.
14.3 Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen (ca. +10 Grad Celsius, keine Niederschläge). Die zu markierenden
Flächen sind vom Mieter frei von Verschmutzungen (Öl, Fett, Staub etc.) und parkenden Fahrzeugen bereit zu halten.
14.4 In der Zeit vom 1. November bis 31. März wird entsprechend ZTV-M84 (zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen)
keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen.
14.5 Bedarf es für die Einrichtung der Absicherung, insbes. Sondernutzungen im öffentlichen Straßennetz, einer behördlichen Genehmigung, ist diese vom Mieter
zu beantragen.
14.6 Die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Mieter, es sei denn, sie wurden einzelvertraglich ausdrücklich auf B+L übertragen.
14.7 Wenn B+L vom Mieter keine anderweitigen Informationen erhält, geht B+L grundsätzlich von Windlastzone 2 bzw. der Windlast nach der ZTV-SA 97 aus.

15. Datenschutz
Der Mieter ist darüber informiert, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und
nach den Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website
www.bplusl.de/datenschutz verfügbaren Datenschutzerklärung.

16. Schriftform; salvatorische Klausel; Rechtswahl; Gerichtsstand
16.1 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AMB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.
16.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und B+L gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
16.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist München (Landgerichtsbezirk München I), sofern der Mieter Kaufmann
im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat. Für Klagen des Mieters gegen B+L ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. B+L ist berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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