Hinweisgebersystem
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie) und des Gesetzes über einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz -HinSchG) ist für die gesamte BplusL-Konzern-Gruppe eine zentrale Hinweisgebermeldestelle für interne Meldungen von Hinweisgebern errichtet worden.
Die Hinweisgeberstelle und ihre beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig.
Siehe:
- Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019
-
Hinweisgeberschutzgesetz
Externe Meldestellen wurden wie folgt eingerichtet:
- externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
- externe Meldestelle des Bundeskartellamtes
- externe Meldestelle des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht
Zu den Aufgaben der Hinweisgebermeldestelle gehört die Einrichtung und der Betrieb von Meldekanälen sowie die Prüfung und das Veranlassen von Folgemaßnahmen.
Die Hinweisgeberstelle ist zur Entgegennahme und Bearbeitung von nicht anonymen Meldungen der Beschäftigten und weiteren Meldeberechtigten verpflichtet. Eine Verpflichtung der Hinweisgebermeldestelle, anonyme Meldungen zu bearbeiten, besteht nicht.
Zweck
Personen, die für ein Unternehmen der BplusL-Konzern-Gruppe arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit einem Unternehmen der BplusL-Konzern-Gruppe in Kontakt stehen und in diesem Zusammenhang eine auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als 1. wahrnehmen, sollen geschützt werden, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht oder das Bundes- und Landesrecht der Bundesrepublik Deutschland melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen.
Meldeberechtigte sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten,
- externe Auftragnehmer und Lieferanten,
- Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet.
Schutze der Hinweis gebenden Person
Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person. Wesentlich für die Wirksamkeit des Hinweisgeberverfahrens ist ein wirksamer Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa bei einem Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.
Repressalien wie zum Beispiel Suspendierung, Entlassung oder vorzeitige Kündigung sind gegen hinweisgebende Personen verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen passiert und dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruht (Beweislastumkehr).
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ablauf
Nach der Meldung durch den Hinweisgeber in schriftlicher Form, telefonisch oder über das gesicherte elektronische Postfach erhält er spätestens nach 7 Tagen von der Hinweisgebermeldestelle eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung. Anschließend erfolgt eine Prüfung der Stichhaltigkeit der ergangenen Meldung und des sachlichen Anwendungsbereichs. Während des gesamten Verfahrens hält die Hinweisgebermeldestelle den Kontakt mit der hinweisgebenden Person aufrecht und ersucht gegebenenfalls die hinweisgebende Person um weitere Informationen. Im Ergebnis können Folgemaßnahmen ergriffen werden. Darüber erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung innerhalb von 3 Monaten.
Kontakt
Personalien des Verantwortlichen der Meldestelle:
Andreas Konieczny
Standort: Johann- Esche Straße 27
09212 Limbach-Oberfrohna
Gebäude G 01, Büro 026
Postanschrift:
BplusL Infra Log GmbH
Hinweisgebermeldestelle
Johann-Esche-Straße 27, 09212 Limbach-Oberfrohna
Telefon: +49 3722 46951 59
E-Mail: hinweisgebermeldestelle@bplusl.de